Sie sind hier: Startseite » Öffentlichkeitsbeteiligung im sog. Bauturbo-Verfahren (§ 246 e BauGB iVm. § 36 a BauGB) zur Bauvoranfrage: „Neubau Betriebsleiterwohnung mit Garage“ auf Fl.-Nr. 46, Gem. Warnhofen
Auf einer ca. 1.000 m² großen Teil-Fläche im Südosten der Fl.-Nr. 46 (vgl. u.a. Übersichts-Lageplan) ist der Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses mit den Grundmaßen 11 m x 12 m und einer Garage mit 9,0 m x 9,0 m angedacht. Letztere soll zwischen 9 m bis 12 m entfernt von dem Grünstreifen der Ortsstraße situiert werden. Die Firstrichtung des geplanten Satteldachs über die beiden Gebäude soll in West-Ost-Richtung verlaufen.
Zum südlichen Nachbargrundstück soll ein Abstand von mindestens 7 m eingehalten werden.
Das Bauvorhaben liegt gemäß Schreiben der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Dillingen a. d. Donau vom 29.12.2025 im sog. Außenbereich, also weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch innerhalb des innerörtlichen Bebauungszusammenhangs. Es ist nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.
Als Wohnbauvorhaben, das an den Innenbereich angrenzt, unterfällt es jedoch den Ende Oktober 2025 erlassenen sog. „Bauturbo-“ Vorschriften.
Daher wurde die Marktgemeinde von der Bauaufsichtsbehörde um Mitteilung gebeten, ob sie auf Basis der bis Ende 2030 befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau die Zustimmung nach § 36a BauGB erteilen will. Nach einer etwaigen Zustimmung liegt die abschließende Entscheidung dann beim LRA.
Das Bauvorhaben muss unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dabei geht es um alle Interessen, die nach den planungsrechtlichen Grundsätzen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB in Bezug auf private Belange abwägungsrelevant sind (z.B.: Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse / Erhalt der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung / Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes / des Umweltschutzes / aber auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes.)
Nach § 36 a BauGB erteilt die Gemeinde die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten.
Die Entscheidung über die Zustimmung wird der Marktgemeinderat voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 24.02.2026 treffen.
Daher wird Bürgerinnen und Bürgern, die sich durch dieses Bauvorhaben betroffen fühlen,
vom 05.02.2026 bis einschließlich 13.02.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der vom Bauwerber zur Verfügung gestellte Lageplan mit den Gebäudemaßen kann im oben genannten Zeitraum auf der Internetseite des Marktes Bissingen www.bissingen.de oder im Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, Zimmer 5, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Dienstag: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Während der Stellungnahmefrist besteht die Möglichkeit, sich zu dem Bauvorhaben zu äußern. Anregungen und Bedenken können elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Marktgemeinde Bissingen vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 34 a BauGB nicht berücksichtigt werden.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauturbo-Verfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
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