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Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 01.01.2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 01.01.2025 festgestellt.
Ändert sich nach dem Stichtag 01.01.2022 etwas am Grundbesitz so sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Diese Meldungen sind bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Weitere Informationen können dem Flyer des Bayerischen Landesamtes für Steuern entnommen werden.
Hebesatz Grundsteuer A: 495 v.H.
Hebesatz Grundsteuer B: 175 v.H.
Hebesatz Gewerbesteuer: 330 v. H.
a) für den ersten Hund: 50,00 EUR
b) für den zweiten Hund: 90,00 EUR
c) für jeden weiteren Hund: 150,00 EUR
d) für jeden Kampfhund: 500,00 EUR
Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss diesen innerhalb eines Monats nach Anschaffung der Gemeinde melden und dabei Herkunft, Alter und Rasse angeben sowie mitteilen, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt; gegebenenfalls sind geeignete Nachweise vorzulegen.
Wassergebühr: 2,48 EUR/m³ (brutto) (2,32 EUR/m³ netto)
Abwassergebühr in Bissingen mit allen Gemeindeteilen 2,75 EUR/m³
Grundgebühr Abwasser 96,00 EUR/Jahr
Für die Bewohner der Ortsteile, die nicht an die Sammelkläranlage Bissingen angeschlossen sind, wird einmal jährlich eine Abwasserabgabe in Höhe von 17,90 Euro pro Person, erhoben. Stichtag für die Berechnung der Personenzahl, ist jeweils der 30.06. eines jeden Jahres.
Weitere Verwaltungsgebühren entnehmen Sie bitte dem Behördenwegweiser
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