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Grundsteuer in Bayern – Anzeigepflicht von Änderungen

23. Feb. 2026

Grundsteuer in Bayern – Anzeigepflicht von Änderungen

Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.

Auf den Stichtag 01.01.2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 01.01. 2025 festgestellt.

Ändert sich nach dem Stichtag 01.01.2022 etwas am Grundbesitz so sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Diese Meldungen sind bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

Weitere Informationen können dem Flyer des Bayerischen Landesamtes für Steuern entnommen werden.

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